Aus dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung ergibt sich nicht nur, dass jeder, der einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, während des Strafverfahrens grundsätzlich als unschuldig zu gelten hat und entsprechend zu behandeln ist, sondern darüber hinaus auch die Strafverfolgungsbehörden seine Schuld eindeutig beweisen müssen — nicht aber der Verdächtigte seine Unschuld. Dennoch kann der Verdächtigte oder Beschuldigte dabei auch seine Ansprüche auf Gegendarstellung, Widerruf oder Richtigstellung geltend machen, welche der Wahrheitsfindung dienen, um seine Unschuld zu beweisen. Kann er dies nicht, und ein Gericht spricht ihn schuldig, so endet auch die Vermutung seiner Unschuld mit seiner Verurteilung. Was aber, wenn seine Gegendarstellungen oder Richtigstellungen plausibler sind als die von den Strafverfolgungsbehörden lediglich interpretierten Indizien und dennoch von staatlicher Seite konsequent ignoriert werden?
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